Wenn Sie als Unternehmen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge für April stunden lassen. Die Frist für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für April läuft am 27. April 2020 ab. Wenden Sie sich an Ihre zuständige Krankenkasse. Über einen formlosen Antrag mit Bezug auf §76 SGB IV und die Notlage Ihres Unternehmens durch die Corona-Krise kann die Stundung beantragt werden. Die zuständige Krankenkasse entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Ihnen eine Stundung zusteht.
Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis nur Anregungen sowie eine kurze Information liefert und damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihre Krankenkasse, Ihren Versicherer oder die zuständige Behörde nicht ersetzen.
Mustervorlagen für den Antrag finden Sie bei Ihrer IHK vor Ort.
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